Brandschutztüren

Wo Brandschutztüren eingebaut werden müssen, regelt die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Im Allgemeinen werden Feuerschutztüren in Öffnungen von Trenn- und Brandwänden gefordert. Da trifft im Privatbereich ebenso wie im Büro oder in der Industrie zu: Brandschutztüren sind unser Spezialgebiet. Ganz individuell gestalten und fertigen wir für Sie optimale Sicherheitsvorkehrungen nach Maß. Selbstverständlich verfügen wir über die nötigen Zulassungen und unsere Mitarbeiter über besondere Qualifikationen.

 

Anforderungen für Brandschutztüren:
Die Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse werden in der DIN 4102-5 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 5: Feuerschutzabschlüsse) bzw. der ÖNORM B 3850 (Ö) geregelt.

Es gibt folgende Widerstandsklassen:

  • T30 – feuerhemmende Türen
  • T60 – hochfeuerhemmende Türen
  • T90 – feuerbeständige Türen
  • T120 – hochfeuerbeständige Türen
  • T180

Die Zahl hinter dem T gibt die Dauer in Minuten an, für welche Dauer der Feuerabschluss den Durchtritt des Feuers (nicht des Rauches) verhindert und sich dann öffnen lassen muss.
Brandschutztüren müssen selbstschließend sein und dürfen nicht mit Gegenständen wie Keilen offen gehalten werden. Feuerabschlüsse besitzen in den meisten Fällen eigene Feststellanlagen die sich bei Brandmeldung durch autarke Feuermelder lösen und die Tür von allein schließen lassen.

Kombinationen aus Rauchschutztüren und Feuertüren werden ebenfalls angeboten. Hier gelten genau dieselben  Anforderungen wie an Brandschutztüren und werden in der DIN 18095 festgelegt. Türen dieser Klasse werden z.B. T30-RS genannt. Dichtungen gewährleisten etwa 10 Minuten Schutz gegen heißen Rauch bis zu 200°C.

Feuerschutztuer

In Deutschland müssen Brandschutztüren vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) abgenommen werden. Eine Zulassung gilt in der Regel für 5 Jahre und muss vor Ablauf verlängert bzw. neu geprüft werden. Auf jeder Tür muss ein Schild mit der Zulassungsnummer des DIBt angebracht sein.